opencaselaw.ch

Verwaltung ARGVP 2025 1588

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2025-10-29 · Deutsch AR
Sachverhalt

1. A. und B. sind die Eigentümer der Parzelle Nr. 4 in S. Diese Parzelle ist nach dem Zonenplan "Nutzung" der Gemeinde S. der Landwirtschaftszone L und nach dem kantonalen Schutzzonenplan Appenzell Ausserrhoden der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Sie ist mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 5 und der Nebenbaute Assek.- Nr. 6 überbaut. Beim Gebäude Assek.-Nr. 5 handelt es sich um ein Kulturobjekt von regionaler Bedeutung nach dem kantonalen Schutzzonenplan Appenzell Ausserrhoden. Sowohl der Wohnhausteil als auch die Stall- scheune dieses Gebäudes sind mehrfach umgebaut worden. Zu Lasten der Parzelle Nr. 4 besteht seit dem Jahr 1987 eine grundbuchlich gesicherte Veränderungsbeschränkung und Duldung des Zutritts zum Gebäude Assek.-Nr. 5 zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Mit Baugesuch vom 28. Februar 2024 beantragten A. und B. die Baubewilligung für den Einbau einer Indach-Photovoltaikanlage in die südwestseitige Dachfläche des Wohnhausteils des Gebäudes Assek.-Nr. 5. Während der öffentlichen Auflage dieses Baugesuchs, welche vom 25. März 2024 bis 15. April 2024 dauerte, erhob der Schweizer Heimatschutz SHS, vertreten durch den Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden (nachfol- gend: Heimatschutz), Einsprache. Er beantragte, dass dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu verweigern sei.

3. Mit Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung vom 24. Februar 2025 hiess die Abteilung Raumentwick- lung die Einsprache des Heimatschutzes im Sinne der Erwägungen gut und verweigerte dem Bauvorhaben von A. und B. die Baubewilligung. Mit Baugesuchs- und Einspracheentscheid vom 14. März 2025 hiess die Baubewilligungskommission S. die Einsprache des Heimatschutzes gut und verweigerte dem Bauvorhaben von A. und B. ebenfalls die Baubewilligung. Der Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung der Abteilung Raumentwicklung vom 24. Februar 2025 wurde am 14. März 2025 zusammen mit dem Baugesuchs- und Ein- spracheentscheid der Baubewilligungskommission S. vom 14. März 2025 eröffnet.

4. Gegen diese Baugesuchs- und Einspracheentscheide erhoben A. und B. (im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 1. April 2025 (eingegangen am 3. April 2025) Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft mit den sinngemässen Anträgen, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien und ihrem Bauvorha- ben die Baubewilligung zu erteilen sei.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 37/2025, Nr. 1588

Baubewilligungsverfahren. Photovoltaikanlagen an Schutzobjekten. Ermittlung des Schutzumfangs.

Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 29.10.2025

Sachverhalt:

1. A. und B. sind die Eigentümer der Parzelle Nr. 4 in S. Diese Parzelle ist nach dem Zonenplan "Nutzung" der

Gemeinde S. der Landwirtschaftszone L und nach dem kantonalen Schutzzonenplan Appenzell Ausserrhoden

der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Sie ist mit dem Wohnhaus Assek.-Nr. 5 und der Nebenbaute Assek.-

Nr. 6 überbaut. Beim Gebäude Assek.-Nr. 5 handelt es sich um ein Kulturobjekt von regionaler Bedeutung

nach dem kantonalen Schutzzonenplan Appenzell Ausserrhoden. Sowohl der Wohnhausteil als auch die Stall-

scheune dieses Gebäudes sind mehrfach umgebaut worden. Zu Lasten der Parzelle Nr. 4 besteht seit dem

Jahr 1987 eine grundbuchlich gesicherte Veränderungsbeschränkung und Duldung des Zutritts zum Gebäude

Assek.-Nr. 5 zu Gunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Mit Baugesuch vom 28. Februar 2024 beantragten A. und B. die Baubewilligung für den Einbau einer

Indach-Photovoltaikanlage in die südwestseitige Dachfläche des Wohnhausteils des Gebäudes Assek.-Nr. 5.

Während der öffentlichen Auflage dieses Baugesuchs, welche vom 25. März 2024 bis 15. April 2024 dauerte,

erhob der Schweizer Heimatschutz SHS, vertreten durch den Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden (nachfol-

gend: Heimatschutz), Einsprache. Er beantragte, dass dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu verweigern

sei.

3. Mit Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung vom 24. Februar 2025 hiess die Abteilung Raumentwick-

lung die Einsprache des Heimatschutzes im Sinne der Erwägungen gut und verweigerte dem Bauvorhaben

von A. und B. die Baubewilligung. Mit Baugesuchs- und Einspracheentscheid vom 14. März 2025 hiess die

Baubewilligungskommission S. die Einsprache des Heimatschutzes gut und verweigerte dem Bauvorhaben

von A. und B. ebenfalls die Baubewilligung. Der Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung der Abteilung

Raumentwicklung vom 24. Februar 2025 wurde am 14. März 2025 zusammen mit dem Baugesuchs- und Ein-

spracheentscheid der Baubewilligungskommission S. vom 14. März 2025 eröffnet.

4. Gegen diese Baugesuchs- und Einspracheentscheide erhoben A. und B. (im Folgenden: Rekurrenten) mit

Eingabe vom 1. April 2025 (eingegangen am 3. April 2025) Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft

mit den sinngemässen Anträgen, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien und ihrem Bauvorha-

ben die Baubewilligung zu erteilen sei.

Aus den Erwägungen:

5.a) Zudem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde in der Entscheidbegründung kurz

die Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(Art. 18 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; bGS 143.1]). Die Behörde kann

sich hierbei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, auf alle Argu-

mente der Parteien gesondert einzugehen und alle Einwendungen einzeln zu entkräften (BGE 142 II 49 E. 9.2

Seite 1/4

Verwaltungsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 1588

S. 65; Urteil des Bundesgerichts 1C_652/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.2). Die Partei soll durch die Begründung

die Gelegenheit erhalten, den Entscheid zu prüfen und sachgerecht anzufechten.

b) Strittig ist vorliegend, ob dem Bauvorhaben der Rekurrenten die Baubewilligung zu Recht verweigert worden

ist. Nach dem vorab Gesagten müssen in der Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Punkte dargelegt

werden, welche zu dieser Beurteilung geführt haben. Aus dem Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung

der Abteilung Raumentwicklung ist ersichtlich, dass in den Erwägungen in der Ziffer 8 Abs. 5 der Inhalt der

Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 13. Februar 2025 wiedergegeben wird. In dieser vertrat die

kantonale Denkmalpflege zusammengefasst die Ansicht, dass sowohl das Gebäude Assek.-Nr. 5 als auch das

Nachbargebäude Assek.-Nr. 6 baukulturell und geschichtlich von grosser Bedeutung seien. Die geplante Pho-

tovoltaikanlage störe das Gebäude massgeblich, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei. Eigene Erwä-

gungen der Abteilung Raumentwicklung folgen in der Ziffer 8 Abs. 8, wo zusammengefasst ausgeführt wird,

dass gemäss den nachgereichten Detailschnitten das bestehende Dach im Bereich der Traufe, des Firsts und

der Ortgangabschlüsse nicht verändert werde. Es sei vorgesehen, dass die Photovoltaikmodule erst mit einem

Abstand von mindestens 50 cm von besagten Dachrändern als Indachkonstruktion die Ziegeleindeckung erset-

zen sollen. Zudem sei vorgesehen, dass die Module ohne Rahmen in vollschwarzer Farbgebung ausgeführt

werden sollen. Durch die flachen Module und die nur leicht verstärkte Unterkonstruktion solle die Oberfläche

der Module fast auf gleicher Ebene wie die bestehende Ziegeleindeckung liegen. Die geplante Anlage behalte

genügend Abstand zum Ortdetail, Traufdetail und Firstdetail, die Dachform und die bestehende Eindeckung

blieben gut ablesbar. Die allgemeine technische Qualität der Ausführung könne demnach den erhöhten Anfor-

derungen an ein Kulturobjekt grundsätzlich entsprechen. Im Bereich des geplanten Photovoltaikfeldes komme

es allerdings auch zum Verlust der bestehenden Dacheindeckung. Lattung und Konterlattung des bestehenden

Dachs würden ebenfalls durch grössere Querschnitte ersetzt. Ab dem Unterdach solle die bestehende Dach-

konstruktion hingegen erhalten bleiben. Das südöstliche Stalldach sei mit der bestehenden Photovoltaikanlage

mit 49 Modulen de facto vollflächig belegt. Das Gesamtfeld habe eine Grösse von rund 6 m x 11 m (66 m2).

Dies sei sehr üppig und stelle bereits eine Grösse dar, welche das geschützte Baudenkmal in seiner ursprüng-

lichen Erscheinung stark verändere. Die bereits bestehende Photovoltaikanlage auf dem Dach der Stall-

scheune erziele nach Angabe des Planers einen jährlichen Stromertrag von 1047 kWh Strom pro kW Peak.

Somit werde mit dieser Anlage der Eigenbedarf zu einem Anteil abgedeckt, wie es dem üblichen Standard

einer durchschnittlich dimensionierten Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus mit dieser Grösse entspreche.

Das öffentliche Interesse am Schutz des Kulturobjekts überwiege das private Interesse an einer grösseren

solaren Energiegewinnung.

c) Hinsichtlich der Frage, ob der angefochtene Entscheid angemessen begründet ist, gilt es vorab festzuhalten,

dass Vorhaben bewilligt werden müssen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bau-

bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen (Art. 52 der Bauverordnung [BauV; bGS

721.11]). Auf eine Zusammenstellung der massgebenden Bestimmungen, eine Prüfung, ob das Vorhaben mit

diesen vereinbar ist, und eine Darstellung der wesentlichen Erwägungen im Bauentscheid darf folglich nicht

verzichtet werden.

d) Nach Art. 10 Abs. 1 VRPG stellt die Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person den Sachverhalt, soweit

er für die Beurteilung wesentlich ist, von Amtes wegen fest und trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnah-

men. Die Ermittlung geschieht nach Art. 10 Abs. 2 VRPG durch Befragung der Beteiligten und von Auskunfts-

personen, durch Einvernahmen von Zeuginnen und Zeugen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und

Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.

e) Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Wohnhaus Assek.-Nr. 5 um eine zonenwidrige Baute aus-

serhalb der Bauzonen nach Art. 24c RPG (SR 700) handelt. Folglich wäre die Abteilung Raumentwicklung

Seite 2/4

Verwaltungsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 1588

verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die geplante Photovoltaikanlage den Voraussetzungen von Art. 24c RPG

entspricht.

Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzo-

nen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten und Anlagen

können nach Art. 24c Abs. 2 RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut wer-

den, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert wurden. Die teilweise Änderung und die massvolle Erweite-

rung sind nach der präzisierenden Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 RPV (SR 700.1) soweit zulässig, als die

Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen beeinflussten Umgebung in den wesentli-

chen Zügen gewahrt bleibt. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens sind nach Art. 24c

Abs. 4 RPG nur unter den Voraussetzungen, dass diese für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder energetische

Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern, zulässig. Geht

es um die Errichtung einer Photovoltaikanlage an der Hülle eines Gebäudes, welche dieses mit Energie versor-

gen soll, handelt es sich um eine für die energetische Sanierung notwendige Massnahme. Ergibt die Prüfung,

dass das zu beurteilende Bauvorhaben alle vorab erwähnten Voraussetzungen erfüllt, muss es gestützt auf

Art. 24c Abs. 5 RPG zusätzlich auf die Vereinbarkeit mit den wichtigen Interessen der Raumplanung geprüft

werden.

Im Rahmen der von Art. 24c Abs. 5 RPG verlangten Interessenabwägung hätte die Abteilung Raumentwick-

lung in einem ersten Schritt der Frage nachgehen müssen, welche öffentlichen Interessen für und gegen die

Realisierung der geplanten Photovoltaikanlage sprechen. Dabei wären neben dem Schutz des Kulturguts und

allenfalls weiteren öffentlichen Interessen auch das öffentliche Interesse an der Nutzung der Solarenergie nach

Art. 18a Abs. 4 RPG sowie das mit dem Energiegesetz (EnG; SR 730.0) verfolgte Ziel, den Übergang zu einer

Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuer-

barer Energien, gründet, zu beachten gewesen. Zudem hätten die für und gegen die Realisierung der geplan-

ten Photovoltaikanlage sprechenden privaten Interessen der Rekurrenten ermittelt werden müssen. Dazu ge-

hören das private Interesse an der Nutzung der Solarenergie und allenfalls weitere private Interessen. In einem

zweiten Schritt hätten die zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abgewo-

gen werden müssen. Um diese Abwägung durchführen zu können, hätte Klarheit darüber bestehen müssen,

welche Bereiche das Gebäude Assek.-Nr. 5 einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es

unter Schutz gestellt wurde. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung der Abteilung

Raumentwicklung fehlen sowohl eine Darstellung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen als auch

eine Abwägung dieser Interessen.

In Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b RPV wird festgelegt, dass Solaranlagen auf Kultur- und

Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung dieselben nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.

Damit stellt der Gesetzgeber höhere Anforderungen an Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern, bringt

aber gleichzeitig auch zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie gegenüber dem

Interesse am Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht zukommen soll. Das bedeutet um-

gekehrt, dass die Schutzanliegen des Heimatschutzes und der Denkmalpflege im Vergleich zu den Interessen

an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen können. Der Gesetzgeber hat mithin

eine Gewichtung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen bereits teilweise vorweggenommen,

was sich auch auf die bei der Beurteilung eines Baugesuchs für Solaranlagen vorzunehmende Interessenab-

wägung auswirkt (CHRISTOPH JÄGER, in: Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren,

2020, Art. 18a N. 53). Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG liegt vor, wenn

eine Photovoltaikanlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen

und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, in erheblicher bzw. umfangreicher Weise beeinträchtigt,

wobei auf besonders verletzliche oder empfindliche (Teil-)Objekte Rücksicht zu nehmen ist. Dagegen liegt

keine wesentliche Beeinträchtigung vor, wenn ein Schutzobjekt in seiner geschützten Beschaffenheit und

Seite 3/4

Verwaltungsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 1588

Wirkung durch eine Solaranlage nur unerheblich beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2016

vom 16. November 2016 E. 3.3). Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und ob ein

Bauvorhaben nach Art. 18a Abs. 3 RPG bewilligungsfähig ist, müssen einerseits die Standorteigenschaften,

Gutachten und Beurteilungen zum Kulturobjekt und anderseits die Projekteigenschaften gemäss dem zu beur-

teilenden Baugesuch beachtet werden. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung der

Abteilung Raumentwicklung fehlen sowohl eine Darstellung der Bereiche, welche das Gebäude Assek.-Nr. 5

einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde als auch eine Aus-

einandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern das zu beurteilende Bauvorhaben eine wesentliche Beein-

trächtigung des Kulturobjekts bewirkt.

Fest steht, dass es sich bei Art. 18a RPG um eine direkt anwendbare Bewilligungsnorm handelt, die keiner

kantonalen Umsetzung bedarf. Zusammen mit Art. 32a RPV wird näher ausgeführt, wann eine Photovoltaikan-

lage genügend angepasst ist beziehungsweise welche Objekte als Kulturdenkmäler gelten. Insofern stützt sich

der Entscheid über die Erstellung einer Photovoltaikanlage auf einem Kulturdenkmal ausserhalb der Bauzone

unmittelbar auf Bundesrecht. Soweit er einen Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz sowie zur

Denkmalpflege aufweist, liegt eine Bundesaufgabe vor (Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2015 vom 11. Mai

2026 E. 2.4). Liegt der Vollzug einer Bundesaufgabe bei den Kantonen, obliegt die Beurteilung, ob ein Gutach-

ten, welches die Grundlage für die Abwägung der Interessen darstellt, zu erstellen ist, nach Art. 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bei der nach Art. 25 Abs. 1 NHG zuständi-

gen kantonalen Fachbehörde. Nach Art. 20 der Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Hei-

matschutzmassnahmen (Beitragsverordnung; bGS 721.1) handelt es sich dabei um die kantonale Denkmal-

pflege. Die Abteilung Raumentwicklung wäre demgemäss verpflichtet gewesen, die kantonale Denkmalpflege

zur Beurteilung aufzufordern, ob ein Gutachten zu erstellen ist. Im Fall, dass die kantonale Denkmalpflege dies

verneint hätte, hätte die Abteilung Raumentwicklung diese dazu auffordern müssen, im Rahmen eines Gutach-

tens oder Amtsberichts aufzuzeigen, welche Bereiche das Gebäude Assek.-Nr. 5 einzigartig oder charakteris-

tisch machen und weshalb es unter Schutz gestellt wurde. Diese Beurteilung dient der nach Art. 97 Abs. 2 des

Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; bGS 721.1) für die Beurteilung von Bauvorha-

ben an Schutzobjekten zuständigen Abteilung Raumentwicklung als Grundlage für die Abwägung der Interes-

sen. In den Verfahrensakten befindet sich keine Beurteilung der Bereiche, welche das Objekt einzigartig oder

charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde.

f) Die Begründung im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid Raumplanung der Abteilung Raument-

wicklung lässt eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben von Art. 24c RPG vermissen. Die Abteilung Raum-

entwicklung hat es unterlassen, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24c Abs. 5 RPG zu berück-

sichtigenden öffentlichen und privaten Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. In diesem Zu-

sammenhang hat sie es versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dabei insbesondere

ein Gutachten zur Frage anzufordern, welche Bereiche das Gebäude Assek.-Nr. 5 einzigartig und charakteris-

tisch machen und weshalb es unter Schutz gestellt wurde. Damit ist der Bau- und Einspracheentscheid Raum-

planung der Abteilung Raumentwicklung in Unkenntnis der Merkmale des Gebäudes Assek.-Nr. 5 erfolgt und

im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Rüge der Rekurrenten, wonach der angefochtene Entscheid wider-

sprüchlich und schwer nachvollziehbar sei, erweist sich folglich als gerechtfertigt.

Seite 4/4